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BVerwG, 12.01.1967 - VIII B 18.65 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ausnahme von Wohnraum aus der Wohnraumbewirtschaftung bei Erteilung einer Benutzungsgenehmigung - Auslegung der Begriffe des räumlichen und des wirtschaftlichen Zusammenhangs - Fiktion der Erteilung einer Benutzungsgenehmigung
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 04.12.1964 - Bf I 22/64
- BVerwG, 12.01.1967 - VIII B 18.65
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.12.1966 - VIII CB 57.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Auszug aus BVerwG, 12.01.1967 - VIII B 18.65
In welchem Umfang es hierbei darauf ankommt, ob sich, die Versagung des rechtlichen Gehörs auf die Entscheidung ausgewirkt hau, hat der beschließende Senat in seinen Entscheidungen BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] und 18, 315 näher ausgeführt; er hat ferner in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1966 - BVerwG VIII CB 57.66 - die Revision zugelassen wegen der Frage, ob die Versagung rechtlichen Gehörs auch dann ein absoluter Verfahrensmangel ist, wenn sie sich nur zum Teil auf die Urteilsbegründung auswirkt, der unberührt bleibende Teil der Urteilsbegründung aber geeignet ist, die Entscheidung selbständig zu tragen.In dem vorgenannten Beschluß vom 8. Dezember 1966 - BVerwG VIII CB 57.66 - wurde die Revision allerdings zugelassen auch wegen der Frage, ob die vorher, nicht erörterte Einführung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes, auf den das Urteil gestützt wird, eine Versagung des rechtlichen Gehörs sein kann.
- BVerwG, 30.08.1962 - VIII C 49.60
Auszug aus BVerwG, 12.01.1967 - VIII B 18.65
In welchem Umfang es hierbei darauf ankommt, ob sich, die Versagung des rechtlichen Gehörs auf die Entscheidung ausgewirkt hau, hat der beschließende Senat in seinen Entscheidungen BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] und 18, 315 näher ausgeführt; er hat ferner in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1966 - BVerwG VIII CB 57.66 - die Revision zugelassen wegen der Frage, ob die Versagung rechtlichen Gehörs auch dann ein absoluter Verfahrensmangel ist, wenn sie sich nur zum Teil auf die Urteilsbegründung auswirkt, der unberührt bleibende Teil der Urteilsbegründung aber geeignet ist, die Entscheidung selbständig zu tragen.